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VGH Bayern, 13.01.2012 - 14 C 11.2488 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wegen negativer Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren.Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG findet auf eine Rückforderung von zu viel gezahlten Versorgungsbezügen nach § 49 SVG keine Anwendung.
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88
Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen
Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2012 - 14 C 11.2488
Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz fordert, nicht selbst bieten, sondern nur zugänglich machen (vgl. BVerfG vom 13.3.1990 BVerfGE 81, 347/357). - BVerfG, 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04
Verletzung von GG Art 3 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 durch Versagung von …
Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2012 - 14 C 11.2488
Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG vom 29.9.2004 NJW-RR 2005, 140). - VGH Bayern, 26.01.2009 - 14 CS 08.2828
Unterhaltsbeitrag; Änderung der Verhältnisse (Bezug einer Witwenrente an …
Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2012 - 14 C 11.2488
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Behördenakten sowie auf den Beschluss des Senats vom 26. Januar 2009 (Az. 14 CS 08.2828) verwiesen. - VG Augsburg, 22.03.2012 - Au 2 K 10.511
Soldatenversorgungsrecht; Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge; …
Auszug aus VGH Bayern, 13.01.2012 - 14 C 11.2488
Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 2 K 10.511) gegen den genannten Bescheid hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 20. September 2011 wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt.
- VG Augsburg, 22.03.2012 - Au 2 K 10.511
Soldatenversorgungsrecht; Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge; …
Die von der Klägerin hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos (BayVGH vom 13. Januar 2012 Az. 14 C 11.2488).Der Einwand der Unbestimmtheit des verfahrensgegenständlichen Bescheids, weil in ihm die Höhe der von der Klägerin geforderten Raten nicht festgesetzt wurde, greift nicht durch, da die Beklagte diese Entscheidung auf den Zeitpunkt verschoben hat, in welchem die Klägerin tatsächlich zu Ratenzahlungen herangezogen werden soll, um dann die in diesem Zeitpunkt bestehende Leistungsfähigkeit der Klägerin sowie deren wirtschaftliche Verhältnisse angemessen berücksichtigen zu können (vgl. BayVGH vom 13.1.2012 Az. 14 C 11.2488 RdNr. 10).